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   BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20   

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BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20 (https://dejure.org/2021,37006)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2021 - 1 WB 18.20 (https://dejure.org/2021,37006)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 1 WB 18.20 (https://dejure.org/2021,37006)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein Soldat kann bei einem hinreichend konkreten Verdacht verfassungswidriger Betätigung von einem Dienstposten wegversetzt werden, der für die demokratisch-rechtsstaatliche Ausrichtung der Bundeswehr von hervorgehobener Bedeutung ist (hier: Nachrichtenoffizier beim ...

  • rechtsportal.de

    Wegversetzung eines Soldaten von einem Dienstposten bei einem hinreichend konkreten Verdacht verfassungswidriger Betätigung; Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen früherer politischer Betätigung in der Jungen Alternative

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 1
  • NVwZ-RR 2021, 1015
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Daraus folgt unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 GG eine Konzentration auf die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 37).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Denn für die dienst- und disziplinarrechtliche Beurteilung kommt es - anders als beim Parteiverbotsverfahren - nicht darauf an, ob die betreffende Partei planvoll und potentiell erfolgreich oder mit Gewalt die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt; da die Verfassungstreuepflicht dem Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gebietet, verstößt er schon dann gegen diese Pflicht, wenn er sich für eine Partei einsetzt, die wesentliche Elemente dieser Ordnung nicht anerkennt und sie durch eine anders konzipierte Ordnung zu ersetzen bestrebt ist (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 43.00 - BVerwGE 114, 258 [266 f.]).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Dem Dienstherrn steht zwar bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Daraus folgt unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 GG eine Konzentration auf die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 37).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 [27]), wie sie sich hier aus dem - in dem für Anfechtungsanträge maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage an den Senat noch geltenden - Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (entspricht der ab 15. Juni 2020 geltenden Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten") ergeben.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 40.99

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Wegversetzung eines Redakteuroffiziers aus dem Bundeswehrfunk gebilligt, der aus innerer Überzeugung Mitglied einer von den Verfassungsschutzbehörden als verfassungswidrig eingestuften Partei gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - 1 WB 40.99 u.a. - BVerwGE 111, 22 [24]).
  • BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Die in § 8 SG festgelegte Verpflichtung stellt auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 1 WB 28.86 - NZWehrr 1989, 80) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich des geltenden Verfassungsrechts mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln - etwa durch die Mitgliedschaft und die Betätigung in Vereinigungen - eintritt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 [214]).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 77.19

    "erwünschte" bzw "wünschenswerte" Anforderungskriterien; Anforderungsprofil;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Dem Dienstherrn steht zwar bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04

    Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung; Soldatische Kernpflichten

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20
    Zu den persönlichen, namentlich charakterlichen Eigenschaften, die für die Eignung jedes Soldaten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 maßgebend sind, gehört nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 [347 f.]), dass der Soldat in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen.
  • BVerwG, 18.05.1988 - 1 WB 28.86

    Soldat - Begründung der Versetzung - Disziplinarverfahren - Wehrdienstgericht -

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

    Die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG festgelegte Verpflichtung stellt - ebenso wie § 8 SG - auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 1 WB 28.86 - NZWehrr 1989, 80) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich - mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln - des Verfassungsrechts - wie etwa durch die vom früheren Soldaten erstinstanzlich angesprochene Stärkung plebiszitärer Elemente - eintritt (BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2003 - 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 und vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - BVerwGE 173, 1 Rn. 23).
  • BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22

    Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur vorläufigen Zulassung

    Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N., vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 111 Rn. 18).
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